EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel empfehlen
10% Umsatzsteuer auf Arzneimittel - der Weg durch den Medikamentendschungel
Bekanntermaßen (siehe KI 11/08) wurde mit 1.1.2009 bei der Lieferung, bei innergemeinschaftlichem Erwerb und bei der Einfuhr von Arzneimitteln der Umsatzsteuersatz von 20% auf 10% gesenkt. Da der Begriff des Arzneimittels im UStG nicht definiert ist und auch das Wort Medikament lediglich einen Überbegriff darstellt, sollen nachfolgend überblicksmäßig jene Gruppen von Arzneimitteln genannt werden, auf die 10% Umsatzsteuer anzuwenden sind und auch jene erwähnt werden, für die es bei 20% Umsatzsteuer bleibt. Im Detail ist i.Z.m. der Abgrenzungsproblematik auf die von der Österreichische Apotheker-Verlags-GmbH veröffentlichte Produktpreisliste – Warenverzeichnis I (Arzneispezialitäten ohne Homöopathika) und II (Homöopathika) zu verweisen.
Hinsichtlich der Relevanz i.Z.m. Ärzten ist zu bedenken, dass zwar die Lieferung eines Medikaments an den Patienten zur Einnahme außerhalb der Ordination der 10%igen Umsatzsteuer unterliegt – vorausgesetzt es handelt sich um eine entsprechende Arznei – nicht aber die Verabreichung eines Medikaments im Zuge der ärztlichen Untersuchung. Es handelt sich dabei nämlich um eine unselbständige Nebenleistung der Tätigkeit eines Arztes, die ja unecht umsatzsteuerbefreit ist und daher auch keinen Vorsteuerabzug zulässt. Der Verkauf von Medikamenten aus der Hausapotheke eines Arztes stellt hingegen eine umsatzsteuerliche Lieferung dar und führt demnach zu einer Umsatzsteuerbelastung i.H.v. 10% bzw. 20%.
Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10% – ebenso begünstigte Subkategorien sind z.B. Arzneispezialitäten sowie magistrale Zubereitungen für Human- und Tiermedizin. Während der Hauptbegriff Arzneimittel Stoffe bezeichnet, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bzw. von Leiden dienen oder zur Vorbeugung bzw. Verhütung geeignet sind, handelt es sich bei Arzneispezialitäten um stärker standardisierte Produkte wie z.B. Aspirin, Neo-Angin oder Viagra. Hinter dem Terminus magistrale Zubereitung verstecken sich jene Arzneimittel, die in einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung individuell für einen bestimmen Patienten hergestellt werden – Beispiele dafür sind Gurgellösungen oder Heilsalben. Auf bestimmte Produkte wie beispielsweise Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen ist auch der Umsatzsteuersatz von 10% anzuwenden, wenngleich es sich dabei um keine Arzneimittel handelt.
Da es oftmals keine Arzneimittel im klassischen Sinn sind, unterliegen so genannte Medizinprodukte i.S.d. Medizinproduktgesetzes nicht dem begünstigten Umsatzsteuersatz sondern dem Normalsatz von 20%. Beispiele dafür sind etwa Pflaster, Wundreinigungsgels, Händedesinfektionsmittel sowie auch bestimmte Augentropfen und Injektionslösungen.
Bild: © GaToR-GFX - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel empfehlen
10% Umsatzsteuer auf Arzneimittel - der Weg durch den Medikamentendschungel
Bekanntermaßen (siehe KI 11/08) wurde mit 1.1.2009 bei der Lieferung, bei innergemeinschaftlichem Erwerb und bei der Einfuhr von Arzneimitteln der Umsatzsteuersatz von 20% auf 10% gesenkt. Da der Begriff des Arzneimittels im UStG nicht definiert ist und auch das Wort Medikament lediglich einen Überbegriff darstellt, sollen nachfolgend überblicksmäßig jene Gruppen von Arzneimitteln genannt werden, auf die 10% Umsatzsteuer anzuwenden sind und auch jene erwähnt werden, für die es bei 20% Umsatzsteuer bleibt. Im Detail ist i.Z.m. der Abgrenzungsproblematik auf die von der Österreichische Apotheker-Verlags-GmbH veröffentlichte Produktpreisliste – Warenverzeichnis I (Arzneispezialitäten ohne Homöopathika) und II (Homöopathika) zu verweisen.
Hinsichtlich der Relevanz i.Z.m. Ärzten ist zu bedenken, dass zwar die Lieferung eines Medikaments an den Patienten zur Einnahme außerhalb der Ordination der 10%igen Umsatzsteuer unterliegt – vorausgesetzt es handelt sich um eine entsprechende Arznei – nicht aber die Verabreichung eines Medikaments im Zuge der ärztlichen Untersuchung. Es handelt sich dabei nämlich um eine unselbständige Nebenleistung der Tätigkeit eines Arztes, die ja unecht umsatzsteuerbefreit ist und daher auch keinen Vorsteuerabzug zulässt. Der Verkauf von Medikamenten aus der Hausapotheke eines Arztes stellt hingegen eine umsatzsteuerliche Lieferung dar und führt demnach zu einer Umsatzsteuerbelastung i.H.v. 10% bzw. 20%.
Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10% – ebenso begünstigte Subkategorien sind z.B. Arzneispezialitäten sowie magistrale Zubereitungen für Human- und Tiermedizin. Während der Hauptbegriff Arzneimittel Stoffe bezeichnet, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bzw. von Leiden dienen oder zur Vorbeugung bzw. Verhütung geeignet sind, handelt es sich bei Arzneispezialitäten um stärker standardisierte Produkte wie z.B. Aspirin, Neo-Angin oder Viagra. Hinter dem Terminus magistrale Zubereitung verstecken sich jene Arzneimittel, die in einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung individuell für einen bestimmen Patienten hergestellt werden – Beispiele dafür sind Gurgellösungen oder Heilsalben. Auf bestimmte Produkte wie beispielsweise Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen ist auch der Umsatzsteuersatz von 10% anzuwenden, wenngleich es sich dabei um keine Arzneimittel handelt.
Da es oftmals keine Arzneimittel im klassischen Sinn sind, unterliegen so genannte Medizinprodukte i.S.d. Medizinproduktgesetzes nicht dem begünstigten Umsatzsteuersatz sondern dem Normalsatz von 20%. Beispiele dafür sind etwa Pflaster, Wundreinigungsgels, Händedesinfektionsmittel sowie auch bestimmte Augentropfen und Injektionslösungen.
Bild: © GaToR-GFX - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien