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Artikel zum Thema: Urlaubsanspruch
Urlaubsverbrauch bei Kurzarbeit
Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise bewegt viele Unternehmen dazu, anstelle von Entlassungen Arbeitnehmer in die Kurzarbeit zu schicken, um dem geringeren Personalbedarf gerecht zu werden und die notwendigen Kosteneinsparungen zu erzielen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit sind jedenfalls erfüllt, da es sich dabei um unvorhersehbare vorübergehende wirtschaftliche Schwankungen handelt, die auf unternehmensexterne Einflüsse zurückzuführen sind. Im Zusammenhang mit der gestiegenen Anzahl an Kurzarbeitern stellt sich auch die Frage, wie Urlaubsanspruch und –verbrauch bei Kurzarbeit geregelt sind. Da sich dazu keine ausdrücklichen Regelungen im (Urlaubs)Gesetz finden, sind die Bestimmungen i.Z.m. der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Kurzarbeit unterscheidet sich von Teilzeitbeschäftigung dadurch, dass die Kurzarbeit grundsätzlich auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzt ist (maximal 6 Monate, die im Extremfall auf insgesamt 20 Monate ausgedehnt werden können). Bedeutsam ist auch, dass vor Einführung der Kurzarbeit Zeitguthaben und Urlaubsansprüche der Mitarbeiter bereits abgebaut sein sollten.
Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit passt sich aliquot an den Anspruch bei Vollbeschäftigung an – dem (normalen) Arbeitnehmer stehen 30 Werktage pro Jahr zu, welche 25 Arbeitstagen entsprechen, nach 25 Dienstjahren sind es sogar 6 Wochen – wodurch sich bei regelmäßiger und insgesamt verkürzter Arbeit keine Schwierigkeiten ergeben (z.B. bei 4 Tagen à 8 Stunden). Zumindest theoretisch komplexer ist die Situation, wenn die Arbeitstage atypisch verteilt sind und somit die (Kurz)Arbeitszeit unregelmäßig ist. In solchen Fällen ist das jährliche Urlaubsguthaben anhand der durchschnittlichen Zahl an wöchentlichen Arbeitstagen zu ermitteln (wenn z.B. für 3 Wochen 4 Arbeitstage à 8 Stunden vereinbart sind und für 1 Woche nur 3 solche Arbeitstage bestehen). Verteilt sich die Arbeitszeit allerdings atypisch über eine Woche – z.B. an einem Tag 8 Stunden und an einem anderen Tag nur 2 Stunden – so wären zwei Urlaubstage zu konsumieren! Es ist also unbedeutend ob ein voller Arbeitstag oder bloß zwei Stunden durch einen Urlaubstag ersetzt werden.
Häufig ergeben sich allerdings keine derartigen Probleme weil es überaus gängig ist, dass der Urlaub auch halbtage- und sogar stundenweise verbraucht werden kann, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Kurzarbeitern steht dann regelmäßig eine an die Vollbeschäftigung angepasste Stundenanzahl (z.B. von 200 Stunden pro Jahr) zum Verbrauch zu. Freilich ist es dem Arbeitgeber unbenommen, für den Arbeitnehmer und somit auch für den Kurzarbeiter großzügigere Urlaubsregelungen anzubieten.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Urlaubsanspruch
Urlaubsverbrauch bei Kurzarbeit
Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise bewegt viele Unternehmen dazu, anstelle von Entlassungen Arbeitnehmer in die Kurzarbeit zu schicken, um dem geringeren Personalbedarf gerecht zu werden und die notwendigen Kosteneinsparungen zu erzielen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit sind jedenfalls erfüllt, da es sich dabei um unvorhersehbare vorübergehende wirtschaftliche Schwankungen handelt, die auf unternehmensexterne Einflüsse zurückzuführen sind. Im Zusammenhang mit der gestiegenen Anzahl an Kurzarbeitern stellt sich auch die Frage, wie Urlaubsanspruch und –verbrauch bei Kurzarbeit geregelt sind. Da sich dazu keine ausdrücklichen Regelungen im (Urlaubs)Gesetz finden, sind die Bestimmungen i.Z.m. der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Kurzarbeit unterscheidet sich von Teilzeitbeschäftigung dadurch, dass die Kurzarbeit grundsätzlich auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzt ist (maximal 6 Monate, die im Extremfall auf insgesamt 20 Monate ausgedehnt werden können). Bedeutsam ist auch, dass vor Einführung der Kurzarbeit Zeitguthaben und Urlaubsansprüche der Mitarbeiter bereits abgebaut sein sollten.
Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit passt sich aliquot an den Anspruch bei Vollbeschäftigung an – dem (normalen) Arbeitnehmer stehen 30 Werktage pro Jahr zu, welche 25 Arbeitstagen entsprechen, nach 25 Dienstjahren sind es sogar 6 Wochen – wodurch sich bei regelmäßiger und insgesamt verkürzter Arbeit keine Schwierigkeiten ergeben (z.B. bei 4 Tagen à 8 Stunden). Zumindest theoretisch komplexer ist die Situation, wenn die Arbeitstage atypisch verteilt sind und somit die (Kurz)Arbeitszeit unregelmäßig ist. In solchen Fällen ist das jährliche Urlaubsguthaben anhand der durchschnittlichen Zahl an wöchentlichen Arbeitstagen zu ermitteln (wenn z.B. für 3 Wochen 4 Arbeitstage à 8 Stunden vereinbart sind und für 1 Woche nur 3 solche Arbeitstage bestehen). Verteilt sich die Arbeitszeit allerdings atypisch über eine Woche – z.B. an einem Tag 8 Stunden und an einem anderen Tag nur 2 Stunden – so wären zwei Urlaubstage zu konsumieren! Es ist also unbedeutend ob ein voller Arbeitstag oder bloß zwei Stunden durch einen Urlaubstag ersetzt werden.
Häufig ergeben sich allerdings keine derartigen Probleme weil es überaus gängig ist, dass der Urlaub auch halbtage- und sogar stundenweise verbraucht werden kann, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Kurzarbeitern steht dann regelmäßig eine an die Vollbeschäftigung angepasste Stundenanzahl (z.B. von 200 Stunden pro Jahr) zum Verbrauch zu. Freilich ist es dem Arbeitgeber unbenommen, für den Arbeitnehmer und somit auch für den Kurzarbeiter großzügigere Urlaubsregelungen anzubieten.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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