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BAO - Praxis: Die Nachbescheidkontrolle
„Ergänzungsersuchen“ zu formell rechtskräftigen Veranlagungsverfahren sind in der Praxis schon lange nichts mehr Neues und immer wieder Gegenstand individueller wie auch institutionalisierter Fachdiskussionen. Hierbei beklagt der/die Abgabepflichtige oftmals die anschließende Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde, ihren Bescheid gemäß § 299 BAO binnen eines Jahres ab dessen rechtsgültiger Erlassung aufzuheben, „wenn der Spruch sich als nicht richtig erweist“.
Sollte man als Abgabenpflichtige/r nun mit einer derartigen Nachbescheidkontrolle konfrontiert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Ausmaß der gebotenen Mitwirkungspflicht.
Zunächst muss festgehalten werden, dass es den Abgabenbehörden unbenommen bleibt, auch nach erfolgter Veranlagung das Instrumentarium der §§ 143 ff BAO einzusetzen, um (zusätzliche) Klarheit zu gewinnen, also Auskunftsersuchen, Nachschauen oder gar Außenprüfungen in die Wege zu leiten. Das in den konkreten Fällen systematische Vorgehen mittels „Nachbescheidkontrolle“ kann jedoch zu Recht kritisch hinterfragt werden und sich auch folgerichtig auf den Maßstab der anzuwenden Mitwirkungspflicht auswirken.
Die Finanzverwaltung hat nämlich gem § 161 Abs 2 BAO die Pflicht, die bei ihr einlangenden Abgabenerklärungen zu prüfen und – falls nötig – durch entsprechende Ergänzungsaufträge die Unvollständigkeit der Angaben berichtigten zu lassen oder durch entsprechende Bedenkenvorhalte die Abgabenpflichtigen zur näheren Aufklärung diverser Sachverhaltselemente aufzufordern. Dies alles hat unmittelbar nach Einreichung der Abgabenerklärung zu erfolgen und daher jedenfalls vor Herausgabe eines Abgabenbescheides.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die einlangenden Erklärungen nur durch EDV-mäßiges „Abrastern“ überprüft werden und die einzelfallgerechte und individuelle Erforschung der materiellen Wahrheit gem den §§ 114 und 115 BAO, erst lange nach formeller Rechtskraft des Bescheides erfolgt.
Sind allerdings bereits erklärungskonforme Abgabenbescheide ergangen, so darf ein jedes Steuersubjekt – und ebenso dessen berufsmäßiger Parteienvertreter – darauf vertrauen, dass diese Bescheide (und schließlich auch der Eintritt ihrer formellen Rechtskraft) das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Überprüfung der eingebrachten Steuererklärungen darstellen, und damit zusammenhängend ein Nichtergehen von Ergänzungsaufträgen und Bedenkenvorhalten eben das Ergebnis eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens bildet. Anders gewendet müssen Pflichtige und deren Vertreter nicht damit rechen, dass Ermittlungsschritte nachgeholt werden, die zumutbar bereits im Veranlagungsverfahren zu setzen gewesen wären.
So wie es nun Fälle der erhöhten Mitwirkungspflicht gibt (zB bei Auslandssachverhalten) kommt im Zusammenhang mit Nachbescheidkontrollen nur eine verminderte Mitwirkungspflicht zum Tragen. Denn wenn dort eine erhöhte Mitwirkungspflicht deshalb besteht, weil die Behörde nicht ordnungsgemäß ermitteln kann, dann besteht hier eine verminderte Mitwirkungspflicht, weil die Behörde (bereits) hätte ermitteln können und müssen.
Das Ausmaß dieser verminderten Mitwirkungspflicht kann selbstverständlich nicht generell beantwortet werden; es kommt immer auf den konkreten Fall und va auf das konkrete Auskunftsbegehren an.
Die diesbezüglichen Kriterien sind jedoch jedenfalls in der Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung zu sehen. Ebenso ist die Grenze dort erreicht, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handelt. Weiters ist der/die Abgabepflichtige/r bzw deren/dessen Parteienvertreter jedenfalls nicht dazu verpflichtet, der Abgabenbehörde, ein ihr möglich gewesenes Ermittlungsverfahren abzunehmen, etwa Zeugenaussagen und/oder Unterlagen zu beschaffen oder gar nochmalig zu übermitteln.
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„Ergänzungsersuchen“ zu formell rechtskräftigen Veranlagungsverfahren sind in der Praxis schon lange nichts mehr Neues und immer wieder Gegenstand individueller wie auch institutionalisierter Fachdiskussionen. Hierbei beklagt der/die Abgabepflichtige oftmals die anschließende Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde, ihren Bescheid gemäß § 299 BAO binnen eines Jahres ab dessen rechtsgültiger Erlassung aufzuheben, „wenn der Spruch sich als nicht richtig erweist“.
Sollte man als Abgabenpflichtige/r nun mit einer derartigen Nachbescheidkontrolle konfrontiert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Ausmaß der gebotenen Mitwirkungspflicht.
Zunächst muss festgehalten werden, dass es den Abgabenbehörden unbenommen bleibt, auch nach erfolgter Veranlagung das Instrumentarium der §§ 143 ff BAO einzusetzen, um (zusätzliche) Klarheit zu gewinnen, also Auskunftsersuchen, Nachschauen oder gar Außenprüfungen in die Wege zu leiten. Das in den konkreten Fällen systematische Vorgehen mittels „Nachbescheidkontrolle“ kann jedoch zu Recht kritisch hinterfragt werden und sich auch folgerichtig auf den Maßstab der anzuwenden Mitwirkungspflicht auswirken.
Die Finanzverwaltung hat nämlich gem § 161 Abs 2 BAO die Pflicht, die bei ihr einlangenden Abgabenerklärungen zu prüfen und – falls nötig – durch entsprechende Ergänzungsaufträge die Unvollständigkeit der Angaben berichtigten zu lassen oder durch entsprechende Bedenkenvorhalte die Abgabenpflichtigen zur näheren Aufklärung diverser Sachverhaltselemente aufzufordern. Dies alles hat unmittelbar nach Einreichung der Abgabenerklärung zu erfolgen und daher jedenfalls vor Herausgabe eines Abgabenbescheides.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die einlangenden Erklärungen nur durch EDV-mäßiges „Abrastern“ überprüft werden und die einzelfallgerechte und individuelle Erforschung der materiellen Wahrheit gem den §§ 114 und 115 BAO, erst lange nach formeller Rechtskraft des Bescheides erfolgt.
Sind allerdings bereits erklärungskonforme Abgabenbescheide ergangen, so darf ein jedes Steuersubjekt – und ebenso dessen berufsmäßiger Parteienvertreter – darauf vertrauen, dass diese Bescheide (und schließlich auch der Eintritt ihrer formellen Rechtskraft) das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Überprüfung der eingebrachten Steuererklärungen darstellen, und damit zusammenhängend ein Nichtergehen von Ergänzungsaufträgen und Bedenkenvorhalten eben das Ergebnis eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens bildet. Anders gewendet müssen Pflichtige und deren Vertreter nicht damit rechen, dass Ermittlungsschritte nachgeholt werden, die zumutbar bereits im Veranlagungsverfahren zu setzen gewesen wären.
So wie es nun Fälle der erhöhten Mitwirkungspflicht gibt (zB bei Auslandssachverhalten) kommt im Zusammenhang mit Nachbescheidkontrollen nur eine verminderte Mitwirkungspflicht zum Tragen. Denn wenn dort eine erhöhte Mitwirkungspflicht deshalb besteht, weil die Behörde nicht ordnungsgemäß ermitteln kann, dann besteht hier eine verminderte Mitwirkungspflicht, weil die Behörde (bereits) hätte ermitteln können und müssen.
Das Ausmaß dieser verminderten Mitwirkungspflicht kann selbstverständlich nicht generell beantwortet werden; es kommt immer auf den konkreten Fall und va auf das konkrete Auskunftsbegehren an.
Die diesbezüglichen Kriterien sind jedoch jedenfalls in der Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung zu sehen. Ebenso ist die Grenze dort erreicht, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handelt. Weiters ist der/die Abgabepflichtige/r bzw deren/dessen Parteienvertreter jedenfalls nicht dazu verpflichtet, der Abgabenbehörde, ein ihr möglich gewesenes Ermittlungsverfahren abzunehmen, etwa Zeugenaussagen und/oder Unterlagen zu beschaffen oder gar nochmalig zu übermitteln.
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