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Steuer-News
Artikel zum Thema: Teilwert
Beteiligungen und Zuschreibungspflicht
Nach bisheriger Rechtsauffassung musste eine steuerpflichtige Zuschreibung bei Beteiligungen nur dann vorgenommen werden, wenn exakt jene Gründe wegfallen sind, die ursprünglich zur Teilwertabschreibung geführt haben. Wenn der Wert der Beteiligung aus anderen Gründen gestiegen ist, war daher kein zwingender Zuschreibungsgrund gegeben. Diese Behandlung stand auch in Einklang mit der Rz 2584 der Einkommensteuerrichtlinien und wurde so auch von der Finanzverwaltung exekutiert.
In einem aktuellen Urteil hat der VwGH (22.4.2009, GZ 2007/15/0074) jedoch entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen bei jeglicher Wertsteigerung wieder durch die Vornahme einer Zuschreibung rückgängig zu machen sind. Dieses Judikat wird vermutlich dazu führen, dass die Finanzverwaltung künftig Beteiligungen, bei denen in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, genauer auf den aktuellen Wert überprüfen wird.
Wenn es um die Bewertung einer Beteiligung geht, empfiehlt sich daher jedenfalls, den Wert durch ein nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung erstelltes Gutachten zu untermauern.
Bild: © GaToR-GFX - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Teilwert
Beteiligungen und Zuschreibungspflicht
Nach bisheriger Rechtsauffassung musste eine steuerpflichtige Zuschreibung bei Beteiligungen nur dann vorgenommen werden, wenn exakt jene Gründe wegfallen sind, die ursprünglich zur Teilwertabschreibung geführt haben. Wenn der Wert der Beteiligung aus anderen Gründen gestiegen ist, war daher kein zwingender Zuschreibungsgrund gegeben. Diese Behandlung stand auch in Einklang mit der Rz 2584 der Einkommensteuerrichtlinien und wurde so auch von der Finanzverwaltung exekutiert.
In einem aktuellen Urteil hat der VwGH (22.4.2009, GZ 2007/15/0074) jedoch entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen bei jeglicher Wertsteigerung wieder durch die Vornahme einer Zuschreibung rückgängig zu machen sind. Dieses Judikat wird vermutlich dazu führen, dass die Finanzverwaltung künftig Beteiligungen, bei denen in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, genauer auf den aktuellen Wert überprüfen wird.
Wenn es um die Bewertung einer Beteiligung geht, empfiehlt sich daher jedenfalls, den Wert durch ein nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung erstelltes Gutachten zu untermauern.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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