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Artikel zum Thema: Gebührenrecht
UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften
Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher.
In dem der UFS-Entscheidung (GZ RV/0253-L/09) vom 9.10.09 zugrundeliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte einen Mietvertrag per E-Mail abgeschlossen und jeweils mittels sicherer digitaler Signatur unterzeichnet – es gibt allerdings keinen Ausdruck der E-Mails. Der vermietende Vertragspartner hat danach eine E-Mail-Eingabe an das zuständige Finanzamt gerichtet und eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren angehängt, welche eine Gebühr im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrags (Bestandvertrags) von 0 EUR auswies. Da das Finanzamt den Bescheid angefochten hat und verbunden mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemessungsgrundlage sowie Gebühren für zwei Abschriften des Vertrags festsetzte, kam es zu einer Berufung beim UFS.
Der UFS hat in seiner Entscheidung befunden, dass ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur, welche den Standards des Signaturgesetzes entspricht, unterfertigt wurde, kein Papier darstellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E-Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und mangels Urkunde keine Gebührenschuld. Da keine Urkunde entsprechend dem Gebührengesetz existiert, läuft auch die Vergebührung der Kopien (Gleichschriften) ins Leere. Überdies hat der UFS ausgeführt, dass für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Gebührengesetz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebührenpflicht führen sollen, dringend notwendig sei. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer praktikablen Form der Gebührenvermeidung bleibt jedenfalls abzuwarten.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Gebührenrecht
UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften
Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher.
In dem der UFS-Entscheidung (GZ RV/0253-L/09) vom 9.10.09 zugrundeliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte einen Mietvertrag per E-Mail abgeschlossen und jeweils mittels sicherer digitaler Signatur unterzeichnet – es gibt allerdings keinen Ausdruck der E-Mails. Der vermietende Vertragspartner hat danach eine E-Mail-Eingabe an das zuständige Finanzamt gerichtet und eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren angehängt, welche eine Gebühr im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrags (Bestandvertrags) von 0 EUR auswies. Da das Finanzamt den Bescheid angefochten hat und verbunden mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemessungsgrundlage sowie Gebühren für zwei Abschriften des Vertrags festsetzte, kam es zu einer Berufung beim UFS.
Der UFS hat in seiner Entscheidung befunden, dass ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur, welche den Standards des Signaturgesetzes entspricht, unterfertigt wurde, kein Papier darstellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E-Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und mangels Urkunde keine Gebührenschuld. Da keine Urkunde entsprechend dem Gebührengesetz existiert, läuft auch die Vergebührung der Kopien (Gleichschriften) ins Leere. Überdies hat der UFS ausgeführt, dass für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Gebührengesetz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebührenpflicht führen sollen, dringend notwendig sei. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer praktikablen Form der Gebührenvermeidung bleibt jedenfalls abzuwarten.
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