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Steuer-News
Artikel zum Thema: Stiftungseingangssteuer
Highlights der Stiftungsrichtlinien 2009
Am 16.11.2009 hat das BMF Richtlinien zur 2008 erlassenen Neuregelung der Stiftungsbesteuerung veröffentlicht. Die StiftR 2009 sind ab der Veranlagung 2009 anzuwenden und enthalten auch interessante Aspekte im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen mit Österreichbezug. Die Zurechnung des Vermögens sowie der Einkünfte der Stiftung erfolgt grundsätzlich nach allgemeinem Steuerrecht. Bei ausländischen Stiftungen ist zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben ist („Typenvergleich“). Ist dies der Fall, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzurechnen ist. Bei ausländischen vermögensverwaltenden Stiftungen besteht oftmals seitens der Finanzverwaltung die Vermutung, dass das Vermögen unverändert dem Stifter bzw. den Begünstigten und nicht der Stiftung selbst zuzurechnen ist. Es ist daher eine einzelfallbezogene Überprüfung erforderlich.
Den StiftR 2009 folgend sollen unentgeltliche Zuwendungen auch an (intransparente) ausländische privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Als Beispiele werden in den Richtlinien intransparente Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder anglo-amerikanische Trusts genannt. Der Stiftungseingangssteuersatz beträgt grundsätzlich 2,5%. Dieser Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein.
- 2. Sämtliche Dokumente, welche die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, müssen spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt werden. Zu den Dokumenten zählen insbesondere die Stiftungsurkunde und allfällige Stiftungszusatzurkunden. Die Stiftungseingangssteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung fällig.
- 3. Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen.
Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Steuersatz 25%.
Ist der Stifter eine natürliche Person, ist die Zweitwohnsitz-Verordnung auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden. Zuwendungen an ausländische Stiftungen, die von Ausländern mit einem Zweitwohnsitz in Österreich getätigt werden, unterliegen daher nicht der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn die Befreiungskriterien dieser Verordnung erfüllt sind.
Grundstücksübertragungen, die unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen erfolgen, sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst und unterliegen nicht der GrESt. Allerdings erhöht sich dann der Stiftungseingangssteuersatz um 3,5%. Bei gemischten Schenkungen (und somit teilweise unentgeltlichen Zuwendungen) von Grundstücken ist die mitübertragene Schuld dem gemeinen Wert des Grundstücks gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der mitübertragenen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grundstücks, gilt die Grundstücksübertragung als unentgeltlich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.
Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia
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Highlights der Stiftungsrichtlinien 2009
Am 16.11.2009 hat das BMF Richtlinien zur 2008 erlassenen Neuregelung der Stiftungsbesteuerung veröffentlicht. Die StiftR 2009 sind ab der Veranlagung 2009 anzuwenden und enthalten auch interessante Aspekte im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen mit Österreichbezug. Die Zurechnung des Vermögens sowie der Einkünfte der Stiftung erfolgt grundsätzlich nach allgemeinem Steuerrecht. Bei ausländischen Stiftungen ist zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben ist („Typenvergleich“). Ist dies der Fall, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzurechnen ist. Bei ausländischen vermögensverwaltenden Stiftungen besteht oftmals seitens der Finanzverwaltung die Vermutung, dass das Vermögen unverändert dem Stifter bzw. den Begünstigten und nicht der Stiftung selbst zuzurechnen ist. Es ist daher eine einzelfallbezogene Überprüfung erforderlich.
Den StiftR 2009 folgend sollen unentgeltliche Zuwendungen auch an (intransparente) ausländische privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Als Beispiele werden in den Richtlinien intransparente Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder anglo-amerikanische Trusts genannt. Der Stiftungseingangssteuersatz beträgt grundsätzlich 2,5%. Dieser Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein.
- 2. Sämtliche Dokumente, welche die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, müssen spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt werden. Zu den Dokumenten zählen insbesondere die Stiftungsurkunde und allfällige Stiftungszusatzurkunden. Die Stiftungseingangssteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung fällig.
- 3. Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen.
Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Steuersatz 25%.
Ist der Stifter eine natürliche Person, ist die Zweitwohnsitz-Verordnung auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden. Zuwendungen an ausländische Stiftungen, die von Ausländern mit einem Zweitwohnsitz in Österreich getätigt werden, unterliegen daher nicht der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn die Befreiungskriterien dieser Verordnung erfüllt sind.
Grundstücksübertragungen, die unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen erfolgen, sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst und unterliegen nicht der GrESt. Allerdings erhöht sich dann der Stiftungseingangssteuersatz um 3,5%. Bei gemischten Schenkungen (und somit teilweise unentgeltlichen Zuwendungen) von Grundstücken ist die mitübertragene Schuld dem gemeinen Wert des Grundstücks gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der mitübertragenen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grundstücks, gilt die Grundstücksübertragung als unentgeltlich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.
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