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Artikel zum Thema: Abzugsverbot
Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen bei Fortbildungsreisen
Besucht ein Selbständiger Kongresse oder andere Fortbildungsseminare, so sind die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen (gleiches gilt für die Geltendmachung als Werbungskosten):
- die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein,
- die Fortbildung muss zum Erwerb von Kenntnissen dienen, die im Unternehmen einigermaßen konkret Verwertung finden können,
- das Reiseprogramm muss nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein und
- Privatzeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare Freizeit während der beruflichen Betätigung (die Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag wird also in der Regel geboten sein).
Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen die Kosten für die An- und Abreise, Seminarkosten, Skripten, Taggelder sowie die tatsächlichen Nächtigungskosten. Um die obigen Punkte auch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, das Kursprogramm des jeweiligen Seminars aufzuheben.
Ein wenig schwieriger gestaltet sich die Lage bei gemischten Fortbildungsreisen, also z.B. bei drei Tagen Fortbildungsprogramm und zwei Tagen Schifahren. Hier gilt lt. Rechtsprechung des VwGH das sogenannte Aufteilungsverbot, d.h. die gesamten Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt. Lediglich Seminarbeitrag und Skripten bleiben abzugsfähig, die Hotelkosten sowie die Kosten für die An- und Abreise gehen mangels nahezu ausschließlicher betrieblicher Veranlassung komplett verloren. Diese Sichtweise wurde schon von vielen Seiten kritisiert und eine anteilige Geltendmachung der Aufwendungen gefordert. Insbesondere dann, wenn die Möglichkeit der zeitlichen Trennung von Urlaub und Fortbildung gegeben ist, beispielsweise weil einer betrieblich veranlassten Fortbildung ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Dieser Auffassung ist auch der UFS im Jahr 2008 ein Stück näher gekommen, als dieser eine gemischte Fortbildungsreise nicht mehr explizit als Grund für ein generelles Abzugsverbot anführte. In Österreich steht man jedoch mit diesen UFS-Urteilen unter Umständen noch auf einer recht wackeligen Rechtsgrundlage, wenn es in die Diskussion mit dem Betriebsprüfer geht.
In Deutschland wurde vor kurzem ein BFH-Beschluss (BFH GrS 1/06 v. 21.9.2009) veröffentlicht, wonach solche gemischten Reisen nicht mehr notgedrungen als eine Einheit zu sehen sind und der berufliche Teil der Kosten demnach abzugsfähig bleibt. Gemischte Reisen sind aufzuteilen, sofern diese zeitlich trennbar sind und ein Teil nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufteilung ist sachgerecht zu ermitteln, wobei eine Aufteilung nach Zeitanteilen dem BFH als zweckmäßig erscheint. Die Teilung in einen beruflichen und einen privaten Teil betrifft nicht nur die Aufenthaltskosten, sondern auch die Kosten für die An- und Abfahrt. Bei nahezu identer Rechtslage in Österreich wäre dieser Auffassung auch hierzulande zuzustimmen. Allerdings bedarf es zu einer rechtlichen Verankerung wohl noch einer höchstgerichtlichen Grundsatzentscheidung, die bisher noch nicht erfolgt ist.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abzugsverbot
Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen bei Fortbildungsreisen
Besucht ein Selbständiger Kongresse oder andere Fortbildungsseminare, so sind die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen (gleiches gilt für die Geltendmachung als Werbungskosten):
- die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein,
- die Fortbildung muss zum Erwerb von Kenntnissen dienen, die im Unternehmen einigermaßen konkret Verwertung finden können,
- das Reiseprogramm muss nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein und
- Privatzeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare Freizeit während der beruflichen Betätigung (die Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag wird also in der Regel geboten sein).
Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen die Kosten für die An- und Abreise, Seminarkosten, Skripten, Taggelder sowie die tatsächlichen Nächtigungskosten. Um die obigen Punkte auch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, das Kursprogramm des jeweiligen Seminars aufzuheben.
Ein wenig schwieriger gestaltet sich die Lage bei gemischten Fortbildungsreisen, also z.B. bei drei Tagen Fortbildungsprogramm und zwei Tagen Schifahren. Hier gilt lt. Rechtsprechung des VwGH das sogenannte Aufteilungsverbot, d.h. die gesamten Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt. Lediglich Seminarbeitrag und Skripten bleiben abzugsfähig, die Hotelkosten sowie die Kosten für die An- und Abreise gehen mangels nahezu ausschließlicher betrieblicher Veranlassung komplett verloren. Diese Sichtweise wurde schon von vielen Seiten kritisiert und eine anteilige Geltendmachung der Aufwendungen gefordert. Insbesondere dann, wenn die Möglichkeit der zeitlichen Trennung von Urlaub und Fortbildung gegeben ist, beispielsweise weil einer betrieblich veranlassten Fortbildung ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Dieser Auffassung ist auch der UFS im Jahr 2008 ein Stück näher gekommen, als dieser eine gemischte Fortbildungsreise nicht mehr explizit als Grund für ein generelles Abzugsverbot anführte. In Österreich steht man jedoch mit diesen UFS-Urteilen unter Umständen noch auf einer recht wackeligen Rechtsgrundlage, wenn es in die Diskussion mit dem Betriebsprüfer geht.
In Deutschland wurde vor kurzem ein BFH-Beschluss (BFH GrS 1/06 v. 21.9.2009) veröffentlicht, wonach solche gemischten Reisen nicht mehr notgedrungen als eine Einheit zu sehen sind und der berufliche Teil der Kosten demnach abzugsfähig bleibt. Gemischte Reisen sind aufzuteilen, sofern diese zeitlich trennbar sind und ein Teil nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufteilung ist sachgerecht zu ermitteln, wobei eine Aufteilung nach Zeitanteilen dem BFH als zweckmäßig erscheint. Die Teilung in einen beruflichen und einen privaten Teil betrifft nicht nur die Aufenthaltskosten, sondern auch die Kosten für die An- und Abfahrt. Bei nahezu identer Rechtslage in Österreich wäre dieser Auffassung auch hierzulande zuzustimmen. Allerdings bedarf es zu einer rechtlichen Verankerung wohl noch einer höchstgerichtlichen Grundsatzentscheidung, die bisher noch nicht erfolgt ist.
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