EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Klienten-Info - Suche
Artikel empfehlen
Gesetzliche Grenzen des Firmenwortlautes
Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem es seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Mit Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) im Jahr 2007 wurde das Firmenrecht liberalisiert. Der Kreativität sind jedoch weiterhin Grenzen gesetzt.
Grundsätzlich gilt: die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführen. Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Jede Firma hat zwingend den entsprechenden Rechtsformzusatz zu enthalten, wobei für freie Berufe Sondervorschriften bestehen.
Eignung zur Kennzeichnung des Unternehmers
Die Firma hat Namensfunktion. Das Unternehmen hat eine individuelle Bezeichnung zu führen. Eine reine Gattungs- oder Branchenbezeichnung ist nicht eintragungsfähig. Dadurch soll u.a. verhindert werden, dass ein Unternehmen z. B. eine gesamte Branche gleichsam für sich beansprucht. Die Personenfirma ist ebenso zulässig wie die Sachfirma, die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht. Von einer gemischten Firma spricht man, wenn Personen- und Sachfirma kombiniert werden. Auch reine Fantasienamen sind zulässig. Möglich sind grundsätzlich auch Kombinationen aus Worten und Zahlen bzw. Buchstaben und Zahlen.
Die Unterscheidungskraft einer Firma
Unterscheidungskraft meint, dass die Firma dazu geeignet ist, eine abstrakte Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen zu wecken, das sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Es geht um den Ausschluss der Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen. § 29 UGB verlangt zusätzlich, dass sich eine neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen „deutlich“ unterscheiden muss. Maßgeblich für das Kriterium der Deutlichkeit ist die bestehende Verkehrsauffassung. Die jeweilige Prüfung erfolgt einzelfallbezogen.
Irreführende Firmen (Grundsatz der Firmenwahrheit)
Die angesprochenen Verkehrskreise dürfen im Hinblick auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht irregeführt werden. Es muss hierbei keine Täuschungs- bzw. Irreführungsabsicht vorliegen, sondern maßgeblich ist allein die Gefahr der Irreführung bzw. Täuschung. Das Firmenbuchgericht beschränkt sich bei dieser Prüfung auf das, was ihm selbst ersichtlich, d.h. erkennbar, ist. Umfangreiche Erhebungen werden dabei nicht durchgeführt.
Die Firma im Falle eines Unternehmensüberganges
Bei Übertragung eines Unternehmens auf einen Rechtsnachfolger darf die bisherige Firma fortgeführt werden. Voraussetzung ist die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Unternehmers bzw. dessen Erben. Ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz darf in den Firmenwortlaut aufgenommen werden. Das Recht auf Firmenfortführung besteht entsprechend auch bei Pacht, Nießbrauch und ähnlichen Rechtsverhältnissen.
Weitere Fälle der Firmenfortführung
Firmenfortführung ist auch bei einem Gesellschafterwechsel und im Fall von Umgründungen möglich.
In allen Fällen der Firmenfortführung ist jedoch zu beachten, dass der Rechtsformzusatz immer der tatsächlichen Rechtsform entsprechen muss.
Der Grundsatz der Unternehmensbindung
Die Firma ist immer mit dem entsprechenden Unternehmen verbunden. Die Firma allein kann daher nicht übertragen werden. Ohne Unternehmen kann auch die Firma nicht weiterbestehen und ist zu löschen.
Wie kann ich meine Firma schützen?
Wie oben ausgeführt müssen Firmen bestimmte grundlegende Erfordernisse aufweisen, um überhaupt im Firmenbuch eingetragen zu werden. Insofern besteht von Amts wegen ein grober Firmenschutz. Das Firmenbuchgericht ist im Fall von unbefugtem Firmengebrauch ferner zum Einschreiten und allenfalls zur Verhängung von Zwangsstrafen verpflichtet. Auf zivilrechtlicher Ebene bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten des Schutzes der eigenen Firma (ohne Anspruch auf Vollständigkeit der rechtlichen Optionen):
- Unterlassungsanspruch nach § 37 UGB,
- Namensschutz gemäß § 43 ABGB,
- Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Im Falle eines Verschuldens bestehen regelmäßig Schadenersatzansprüche.
Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Klienten-Info - Suche
Artikel empfehlen
Gesetzliche Grenzen des Firmenwortlautes
Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem es seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Mit Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) im Jahr 2007 wurde das Firmenrecht liberalisiert. Der Kreativität sind jedoch weiterhin Grenzen gesetzt.
Grundsätzlich gilt: die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführen. Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Jede Firma hat zwingend den entsprechenden Rechtsformzusatz zu enthalten, wobei für freie Berufe Sondervorschriften bestehen.
Eignung zur Kennzeichnung des Unternehmers
Die Firma hat Namensfunktion. Das Unternehmen hat eine individuelle Bezeichnung zu führen. Eine reine Gattungs- oder Branchenbezeichnung ist nicht eintragungsfähig. Dadurch soll u.a. verhindert werden, dass ein Unternehmen z. B. eine gesamte Branche gleichsam für sich beansprucht. Die Personenfirma ist ebenso zulässig wie die Sachfirma, die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht. Von einer gemischten Firma spricht man, wenn Personen- und Sachfirma kombiniert werden. Auch reine Fantasienamen sind zulässig. Möglich sind grundsätzlich auch Kombinationen aus Worten und Zahlen bzw. Buchstaben und Zahlen.
Die Unterscheidungskraft einer Firma
Unterscheidungskraft meint, dass die Firma dazu geeignet ist, eine abstrakte Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen zu wecken, das sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Es geht um den Ausschluss der Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen. § 29 UGB verlangt zusätzlich, dass sich eine neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen „deutlich“ unterscheiden muss. Maßgeblich für das Kriterium der Deutlichkeit ist die bestehende Verkehrsauffassung. Die jeweilige Prüfung erfolgt einzelfallbezogen.
Irreführende Firmen (Grundsatz der Firmenwahrheit)
Die angesprochenen Verkehrskreise dürfen im Hinblick auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht irregeführt werden. Es muss hierbei keine Täuschungs- bzw. Irreführungsabsicht vorliegen, sondern maßgeblich ist allein die Gefahr der Irreführung bzw. Täuschung. Das Firmenbuchgericht beschränkt sich bei dieser Prüfung auf das, was ihm selbst ersichtlich, d.h. erkennbar, ist. Umfangreiche Erhebungen werden dabei nicht durchgeführt.
Die Firma im Falle eines Unternehmensüberganges
Bei Übertragung eines Unternehmens auf einen Rechtsnachfolger darf die bisherige Firma fortgeführt werden. Voraussetzung ist die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Unternehmers bzw. dessen Erben. Ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz darf in den Firmenwortlaut aufgenommen werden. Das Recht auf Firmenfortführung besteht entsprechend auch bei Pacht, Nießbrauch und ähnlichen Rechtsverhältnissen.
Weitere Fälle der Firmenfortführung
Firmenfortführung ist auch bei einem Gesellschafterwechsel und im Fall von Umgründungen möglich.
In allen Fällen der Firmenfortführung ist jedoch zu beachten, dass der Rechtsformzusatz immer der tatsächlichen Rechtsform entsprechen muss.
Der Grundsatz der Unternehmensbindung
Die Firma ist immer mit dem entsprechenden Unternehmen verbunden. Die Firma allein kann daher nicht übertragen werden. Ohne Unternehmen kann auch die Firma nicht weiterbestehen und ist zu löschen.
Wie kann ich meine Firma schützen?
Wie oben ausgeführt müssen Firmen bestimmte grundlegende Erfordernisse aufweisen, um überhaupt im Firmenbuch eingetragen zu werden. Insofern besteht von Amts wegen ein grober Firmenschutz. Das Firmenbuchgericht ist im Fall von unbefugtem Firmengebrauch ferner zum Einschreiten und allenfalls zur Verhängung von Zwangsstrafen verpflichtet. Auf zivilrechtlicher Ebene bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten des Schutzes der eigenen Firma (ohne Anspruch auf Vollständigkeit der rechtlichen Optionen):
- Unterlassungsanspruch nach § 37 UGB,
- Namensschutz gemäß § 43 ABGB,
- Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Im Falle eines Verschuldens bestehen regelmäßig Schadenersatzansprüche.
Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien